§ 20 FlUV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Anpassung der Schlachttieruntersuchung bei Farmwild

§ 20.

(1) In Farmwildbetrieben, von denen das Fleisch aller geschlachteten Tiere ausschließlich an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wird und die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, kann die Schlachttieruntersuchung mit Bewilligung des Landeshauptmannes durch eine Kontrolle durch den Tierhalter ersetzt werden, sofern

  1. 1. der Tierbestand in den letzten 28 Tagen vor der Schlachtung von einem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt untersucht wurde und sich dabei kein Hinweis auf das Vorhandensein von Auffälligkeiten, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen, ergeben hat,
  2. 2. der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt,
  3. 3. der Tierhalter, der für diese Aufgabe nachweislich geschult ist, vor der Schlachtung beim Tier keinen Hinweis auf das Vorhandensein von Auffälligkeiten, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen, festgestellt hat, und
  4. 4. die amtliche Fleischuntersuchung spätestens drei Stunden nach dem Schlachten stattfindet.

(2) Über die Schlachttieruntersuchungen gemäß Abs. 1 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(3) Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076390

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