§ 20 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 20.

(1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so ist die Dauer der Sperre des Betriebes bis zur Abgabe der zu tötenden Tiere und deren unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage festzulegen. § 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

(2) Gemäß Abs. 1 gesperrte Tiere sind an Ort und Stelle zu töten. Hiebei ist auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften zu achten. Derartige Tiere sind vom Produzenten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

(3) In den gemäß Abs. 1 betroffenen Betrieben sind mindestens während der nächsten zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen. Der Produzent hat hiebei der Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt, zu welchem Tiere seines Betriebes abgegeben werden sollen, im Voraus bekannt zu geben.

(4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 16 einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003904

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