§ 20 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

2. Hauptstück

Feuerungsanlagen für Sonderbrennstoffe Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe

§ 20.

(1) Werden in Feuerungsanlagen Sonderbrennstoffe eingesetzt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe erforderlichen Emissionsgrenzwerte für die nach der Art des Sonderbrennstoffes in Betracht kommenden Schadstoffe festzulegen.

(2) Für Mischfeuerungsanlagen von Sonderbrennstoffen und konventionellen Brennstoffen gilt § 19.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088670

alte Dokumentnummer

N5199710909U

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