Gültigkeit der Emissionszertifikate
§ 20.
(1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 11 Abs. 1 genannten Periode, für die sie vergeben werden.
(2) Vier Monate nach Beginn der ersten in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen.
(3) Vier Monate nach Beginn jeder folgenden in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Inhaber zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40051695
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