§ 20 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

6. ABSCHNITT

Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung

§ 20.

(1) Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (§ 18 Abs. 4 AHStG) in der Dauer von einem Semester einzurichten. Er hat der spezialisierten Ausbildung in religionspädagogischen und anderen Fächern des evangelisch-theologischen Studiums zu dienen.

(2) Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges können bereits ab dem dritten einrechenbaren Semester absolviert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124770

alte Dokumentnummer

N7199327266J

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