Berufung
§ 20.
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Berufung hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.
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