§ 20 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Übergangsbestimmungen

§ 20.

(1) Die Bestimmungen des § 3 gelten nur für Anlagen deren Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war.

(2) Für bestehende Messgeräte gelten die Bestimmungen gemäß § 4 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm, sowie gemäß § 9 Abs. 1 und 4 hinsichtlich der Anforderungen der Messunsicherheit ab dem 1. Jänner 2012.

(3) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb genommene Anlagen gelten für die kontinuierliche Erfassung von Betriebsparametern die Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. b hinsichtlich der Aufzeichnungen der entsprechenden Größen ab dem 1. Jänner 2012.

(4) Für bestehende Messgeräte gelten die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm ab dem 1. Jänner 2012.

(5) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb genommene Anlagen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 hinsichtlich der Erfassung von Betriebsparametern ab dem 1. Jänner 2012.

(6) Für bestehende Messgeräte gelten die Datenausgabe- bzw. Protokollierungspflichten gemäß § 19 Abs. 2 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm ab dem 1. Jänner 2012.

(7) Für bestehende Anlagen gemäß § 2 Z 3 EG‑K mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 MW gelten die Bestimmungen des § 15 hinsichtlich des Erfordernisses einer kontinuierlichen Emissionsmessung ab dem 1. Jänner 2016.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Schlagworte

Datenausgabepflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153219

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