§ 20 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1998

Verweigerung des Netzzuganges

§ 20.

(1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:

  1. 1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
  2. 2. mangelnde Netzkapazitäten;
  3. 3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;
  4. 4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090660

alte Dokumentnummer

N5199853385L

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