ABSCHNITT V
Punzierungsamtliche Überwachung
§ 20.
Die Bestimmungen des Abschnittes IX der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind auf den inländischen Handel mit Edelmetallgegenständen, die auf Grund des Übereinkommens ohne weitere Prüfung und Bezeichnung über die Zollgrenze eingeführt worden sind, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046315
alte Dokumentnummer
N3197524777L
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