Weitergabe und Verwendung von Daten
§ 20
(1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(2) Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:
- 1. den Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf Anfrage folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
- a) tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages- oder Wochensummen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis lit. c,
- b) Monatssummen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 5,
- c) Jahressummen gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Komponenten der Verwendung / der Abgabe (Endverbrauchergruppen) bzw. nach Größenklassen.
- 2. den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage die Daten gemäß § 2, § 3, § 4 Abs. 1, § 8, § 9, § 11, § 12 Abs. 2 bis 5, § 13 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 16 möglichst aktuell sowie gemäß § 7, § 15 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 bis zum 31. Mai des dem Erhebungszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres jeweils mittels einheitlicher Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(3) E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.
(4) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 11 sowie § 13 Abs. 1 Z 1, die dem Regelzonenführer zur Verfügung stehen, direkt vom Regelzonenführer unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.
(5) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann nach Absprache zwischen Meldepflichtigem einerseits sowie der E-Control und dem jeweiligen Regelzonenführer andererseits eine direkte Übermittlung insbesondere der Daten gemäß § 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 4, § 8, § 9 und § 11 an den Regelzonenführer und eine Weiterleitung an die E-Control erfolgen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.
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