§ 20 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 20.

In jedem Brandabschnitt gemäß § 18 Abs. 2 müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle einer Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung so stattfinden kann, dass die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037990

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