§ 20.
In jedem Brandabschnitt gemäß § 18 Abs. 2 müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle einer Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung so stattfinden kann, dass die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037990
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