§ 20 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Deponieoberflächenabdeckung

§ 20.

Nach Verfüllung einer Deponie oder einzelner Deponieabschnitte ist eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, die, ausgenommen bei einer Bodenaushubdeponie, über eine Oberflächendichtung und Oberflächenentwässerung verfügen muß. Für Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung einer Deponieoberflächenabdeckung einschließlich allfälliger Dichtung, Entwässerung und Entgasung ist die Anlage 3 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139430

alte Dokumentnummer

N8199654481J

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