Glaubhaftmachung
§ 20.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüber
- 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
 - 2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
 - 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
 - 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
 
- glaubhaft zu machen.
 
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
- 1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
 - 2. die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
 
- sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
 
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
(4) Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40234221
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