Glaubhaftmachung
§ 20.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüber
- 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- 2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
- 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
- 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
- glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
(4) Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40233654
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