Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber
§ 20.
(1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.
(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus notwendig ist.
(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist – soweit möglich – in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.
(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.
(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 17 der EU-QuecksilberV.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
- 1. hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
- 2. hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und
- 3. hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV
- ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
- 1. hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,
- 2. hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und
- 3. hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV
- ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(9) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat
- 1. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen und
- 2. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,
- an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40204412
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