§ 20 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

§ 20.

(1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.

(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung sowie unter Berücksichtigung der vor Ort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237503

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