§ 20 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 03.11.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Durchführung des Unterrichts

§ 20.

(1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Singen ist im Unterricht nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien möglich.

(3) Bewegung und Sport ist vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand gemäß Anlage A durchzuführen. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.

(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227170

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