6. Teil
Personal Bedienstete des BIFIE
§ 20.
Auf die Dienstnehmer und die Dienstnehmerinnen des BIFIE ist vorbehaltlich der Überleitungsbestimmungen des § 23 das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40096083
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