§ 20 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

6. Teil

Personal Bedienstete des BIFIE

§ 20.

Auf die Dienstnehmer und die Dienstnehmerinnen des BIFIE ist vorbehaltlich der Überleitungsbestimmungen des § 23 das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40096083

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