§ 20 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 20. Aufwand der Schulbehörden.

(1) Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand der Landesschulräte zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sowie die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.

(3) Sofern dem Landesschulrat die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40154600

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