§ 20 BScheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Übergangsbestimmungen

§ 20.

In den Jahren 2007 bis 2009 ist zur Deckung des Aufwandes ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von jeweils 2,5 Mio. € zu leisten. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.

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