§ 20 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

Abschnitt VII. Ordnungs- und Disziplinarstrafen.

§ 20

(1) Über Disziplinarvergehen von Börsesensalen erkennt die von der Börseleitung gebildete Disziplinarkommission bei der Börsekammer.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern der Börseleitung.

(3) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.

(4) Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission bei der Börsekammer. Sie besteht aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden und einem weiteren rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung und einem Beisitzer aus dem Kreis der Börsesensale.

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027828

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