§ 20 BörseG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 29.9.2025

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

§ 20.

(1) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

  1. 1. Folgendes zu veröffentlichen:
  1. a) im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Abs. 4 oder
  2. b) für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den in lit. a genannten Elementen, und
  1. 2. mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz
  1. a) der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, oder
  2. b) der FMA
  1. zu übermitteln.
  1. 2. der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandet werden, oder
  2. 3. der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.

(1a) Die Positionsmeldepflichten in Abs. 1 gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

(1b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.

(1c) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die in Abs. 1 Z 1 genannten Berichte der FMA und ESMA zu übermitteln.

(2) Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

  1. 1. der FMA als zuständiger Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten oder
  2. 2. der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,

(3) Börsemitglieder oder Börsebesucher von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

  1. 1. Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,
  2. 2. Investmentfonds: ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU ,
  3. 3. sonstige Finanzinstitute einschließlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341 ,
  4. 4. Handelsunternehmen,
  5. 5. Betreiber gemäß § 1 Z 21, mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG , im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten.

(5) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen

  1. 1. Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und
  2. 2. anderen Positionen.

(6) Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Schlagworte

Kaufposition, Handelskette

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270468

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