§ 20 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 20.

Ergeben sich in einem Herstellungsbetrieb bei einer Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aus dem Betrieb weggebracht, soweit für sie nicht schon vorher die Steuerschuld entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046596

alte Dokumentnummer

N3197710579N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)