Verfall von Teilprüfungen
§ 20
(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
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