§ 20
(1) § 20.Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.
(3) Bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges muß die Entwässerung auf das Kanalsystem umgeschaltet und vor Wiederinbetriebnahme des Aufbereitungskreislaufes gründlich gespült werden.
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