§ 20
(1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.
(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
- 1. Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,
- 2. niveauunterschiedlichen Kinderbecken in den oberen Teilbecken, wenn eine Überlaufkante in das nächstuntere Becken vorhanden ist, die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden können und das Zielbecken jedenfalls über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
- 3. Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Länge dieser Wände maximal 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und eine zumutbare Reinigungsmöglichkeit besteht,
- 4. Sicherheitslandebecken für Wasserrutschen.
(4) Bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges muß die Entwässerung auf das Kanalsystem umgeschaltet und vor Wiederinbetriebnahme des Aufbereitungskreislaufes gründlich gespült werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)