§ 20 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Gebühren und Verkehrsteuern

§ 20.

(1) Die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 7 ist von der Gesellschaftsteuer befreit.

(2) Rechtsvorgänge gemäß §§ 14 und 16 über den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen und Kapitalbeteiligungsgeschäfte, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft als Treuhänder einer natürlichen Person unter sinngemäßer Anwendung der §§ 14 und 16 abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Gesellschaftsteuer befreit.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032817

alte Dokumentnummer

N2198218559R

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