Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 20.
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115656
alte Dokumentnummer
N6199851902L
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