§ 20 BauRG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1912

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Für den Vollzug ist nur noch der Bundesminister für Justiz zuständig.

IV. Schlußbestimmung.

§ 20.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.

Für den Vollzug ist nur noch der Bundesminister für Justiz zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023190

alte Dokumentnummer

N2191210074S

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