§ 20 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

CE‑Kennzeichnung von Produkten

§ 20.

(1) Für die CE‑Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 , ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 1.

(2) Die CE‑Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

(3) Die CE‑Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254380

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