§ 20 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 20.

(1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohlenen gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.

(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046648

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