§ 20 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 20. Wiederkehrende Zuschüsse aus Mitteln des Bundes.

(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahre 1970 alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:

  1. a) einen Betrag von 4,355.000 S,
  2. b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 81 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.

(2) Die Zahlung ist jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der Evangelischen Kirchenleitung zu leisten.

(3) Die Zahlung der nach Abs. 2 für das Jahr 1961 bereits fälligen Teilbeträge ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.

(4) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der Evangelischen Kirche aufgeteilt.

Schlagworte

RGBl. Nr. 41/1861

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR40255944

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