§ 20 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Abschnitt VII

Andere Ausschreibungsverfahren

§ 20

§ 20. In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen und Planstellen oder Betrauungen mit Arbeitsplätzen bleiben unberührt. Darüber hinaus ist Abschnitt VIII auf die Verwendungen im Höheren und Gehobenen Dienst im Personalstand des Rechnungshofes und im Höheren, Gehobenen und Mittleren Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht anzuwenden.

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