§ 20 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ausschreibungspflicht

§ 20

§ 20. Jede frei werdende oder neu geschaffene Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich auszuschreiben.

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