Amtliche Stimmzettel
§ 20
(1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 2), zu enthalten.
(3) Es sind undurchsichtige Wahlkuverts nach dem Muster in Anlage 3 zu verwenden. Sie sind je nach Wahlkörper verschiedenfarbig zu gestalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
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