§ 20 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Entfernung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters.

§ 20.

(1) Auf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen § 4 Abs. 2 erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128931

alte Dokumentnummer

N8190719142L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)