V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen Meßeinrichtungen
§ 20.
(1) Wer Abfälle deponiert oder ausführt, hat – unbeschadet des § 23 – sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der zu deponierenden oder auszuführenden Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Zwischenlager betreibt, hat diese oder dieses
- 1. zu umzäunen und außerhalb der Betriebszeiten gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
- 2. während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
- 3. dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens (§ 2 Abs. 8) zu melden,
- 4. dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt im Falle des beitragspflichtigen Zwischenlagers innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Zwischenlagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Zwischenlagerns zu melden.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134730
alte Dokumentnummer
N8198910780X
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