V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen Meßeinrichtungen
§ 20.
(1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses
- 1. zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
- 2. während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
- 3. dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen Ablagerns zu melden,
- 4. dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12139566
alte Dokumentnummer
N8199654923J
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