§ 20 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Betriebsfremde Personen der Kategorie B in Strahlenbereichen

§ 20.

(1) Führen betriebsfremde beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B in einem Strahlenbereich Tätigkeiten durch, hat der für diesen Strahlenbereich verantwortliche Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass diese Personen den gleichen Schutz erhalten wie Betriebsangehörige. Dies gilt sowohl für bewilligungspflichtige als auch für nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten.

(2) Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen auf Basis der betriebseigenen Bewilligung durchgeführt oder handelt es sich dabei um eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit, hat der Bewilligungsinhaber gemäß Abs. 1 insbesondere zuvor eine Strahlenschutzunterweisung dieser Personen gemäß § 16 durchzuführen und deren Exposition durch eine Personendosimetrie gemäß § 25 und erforderlichenfalls eine Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 zu ermitteln.

(3) Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen jedoch nicht auf Basis der betriebseigenen, sondern einer eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, kann von einer Unterweisung und einer Expositionsermittlung gemäß Abs. 2 abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mögliche Expositionen nur durch die unmittelbare Tätigkeit der betriebsfremden Personen entstehen können.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137277

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