Erfassung der wahlberechtigten Arbeitnehmer
§ 20
(1) § 20.Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer
- 1. festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 1) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
- 2. deren Wohnanschriften zu ermitteln.
(5) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag den Arbeitgebern, von denen Kammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Wählerverzeichnisse aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen mit dem Auftrag zu übermitteln, bis zwei Wochen nach Zusendung
- 1. die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
- 2. die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben bzw. nötigenfalls zu korrigieren.
(6) Die Sozialversicherungsträger haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Abs. 5 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse) unverzüglich an das Wahlbüro zu Erstellung der Wählerliste zu übermitteln. Die Listen haben folgende zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten zu enthalten: Name, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name und Anschrift des Arbeitgebers und dessen Dienstgeberkontonummer.
(7) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Abs. 4 bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.
(8) Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.
(9) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Abs. 5 bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.
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