Beurteilung der mündlichen Prüfung und Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung
§ 20.
(1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Abschlußprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 17 Abs. 6a in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen im jeweiligen Prüfungsgebiet außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Abschlußprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.
(6) Die in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Abschlußprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12127172
alte Dokumentnummer
N7199762705J
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