§ 20 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 20.

Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen.

Schlagworte

Privateigentum

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017710

alte Dokumentnummer

N2181110190Z

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