19. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 209
Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den nach der Kärntner Bauordnung 1996 zuständigen Behörden.
(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
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