§ 208 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Behandlung der unzustellbaren Postsendungen.

§ 208.

Unzustellbare Postsendungen, auf denen der Absender angegeben ist, sind an diesen zurückzusenden und wie für ihn bestimmte Postsendungen zu behandeln. Der Grund der Rücksendung ist auf der Postsendung zu vermerken. Er darf auch auf dem Bundzettel oder dergleichen vermerkt werden, wenn im Bund nur Massensendungen ein und desselben Absenders enthalten sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146107

alte Dokumentnummer

N9195722787L

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