§ 208
Einbringung der Postgebühren in bürgerlichen Rechtsachen.
(1) In bürgerlichen Rechtsachen sind Postgebühren, soweit sie nicht vom Empfänger zu tragen sind (§ 202 Abs. 1), von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen (§ 1 Z 6 lit. e GEG. 1948).
(2) Die Zustellabteilung hat die Postgebühren für Sendungen, die bei der Aufgabe freizumachen sind (§ 204), auf einem besonderen Blatt unter Anführung der Geschäftszahl und des bezahlten Betrages zu vermerken und hievon die Kostenbeamten zu den einzelnen Akten zu verständigen.
(3) Der Kostenbeamte hat die Höhe der unter die monatliche Gebührenstundung fallender Postgebühren (§ 203) aus dem Akt festzustellen; hiebei kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Gerichtsbrief das normale Gewicht nicht überschreitet.
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