§ 208 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Berichtigung von Bekanntmachungen

§ 208.

Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074415

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