§ 208 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Verwendung

---------- Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

§ 208

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.

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