§ 207b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Inhalt der Ausschreibung

§ 207b.

(1) Die Ausschreibung hat

  1. 1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
  2. 2. die Ernennungserfordernisse,
  3. 3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,
  4. 4. den Dienstort,
  5. 5. die Schule,
  6. 6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,
  7. 7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,
  8. 8. den Hinweis
  1. a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und
  2. b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
  1. 9. die Bewerbungsfrist und
  2. 10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

    zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114485

alte Dokumentnummer

N6199811743O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)