§ 207 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 32

Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

§ 207.

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167599

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