Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
§ 207.
Auf nachzusendenden Paketen, die bei der Nachsendung von einem Postamt an ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen Abgabepostamt zum neuen Abgabepostamt zu vermerken und außer den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben. Nachgesandte Postsendungen sind wie sonstige für den Empfänger eingelangte Postsendungen abzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146106
alte Dokumentnummer
N9195722786L
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